Amtlicher Leitsatz:
Die Eltern werden durch die Entziehung des Rechts zur Regelung der schulischen Angelegenheiten ihres Kindes und des Rechts zur Aufenthaltsbestimmung, soweit es die Durchführung des Schulbesuchs betrifft, sowie die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht ihrer Stellung als Erziehungsberechtigte im Sinn von Art. 74 Abs. 2 Satz 1 BayEUG und ihrer Verpflichtungen aus Art. 76 BayEUG entledigt.
VGH München (7. Senat), Beschluss vom 5.11.2018 – 7 ZB 18.864