Amtlicher Leitsatz:
Nach langjähriger nichtehelicher Lebensgemeinschaft, während der keine konkreten Schritte bezüglich der Hochzeitsplanung eingeleitet worden sind, tritt bei Bestehen einer offenkundig lebensbedrohlichen Erkrankung eines der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung das angegebene Motiv einer Heirat „aus tiefer Liebe“ nicht als zumindest gleichwertiges Motiv neben das Versorgungsmotiv.
LSG Baden-Württemberg (13. Senat), Urteil vom 24.04.2018 – L 13 R 195/17