Amtlicher Leitsatz:
Ein zur Verhängung eines Ordnungsmittels führender Verstoß gegen das zum Zweck des Gewaltschutzes ausgesprochene Verbot, mit der geschützten Person in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, kann auch vorliegen, wenn der sog. „Stinkefinger“ gezeigt wird.
OLG Zweibrücken (6. Zivilsenat), Beschluss vom 12.4.2019 – 6 WF 44/19