Amtlicher Leitsatz:
Der von dem Erblasser trans- oder postmortal bevollmächtigte Vorerbe kann auch den Nacherben wirksam vertreten, ohne den Verfügungsbeschränkungen der §§ 2112, 2113 BGB unterworfen zu sein.
OLG Stuttgart (8. Zivilsenat), Beschluss vom 29.5.2019 – 8 W 160/19