Amtliche Leitsätze:
1. Der im Geburtenregister im Einklang mit dem zum Eintragungszeitpunkt gültigen materiellen Recht richtig eingetragene Geburtsname (hier Eintrag aus 1976, betreffend das Kind, in dessen Geburtsurkunde ein Eintrag zum Vater fehlte, mit dem Familiennamen seiner ledigen Mutter) unterliegt nicht deshalb der Berichtigung nach § 48 PStG, weil nachträglich Umstände (hier: Vaterschaftsanerkennungen 1976 und 1985 und die Vaterschaft feststellender Beschluss einer niederländischen „Rechtbank“ aus 2013) eingetreten sind.
2. Zur Abgrenzung der auf die tatsächlichen Verhältnisse und ihre rechtliche Bewertung zum Beurkundungszeitpunkt abstellenden Berichtigung nach § 48 PStG von der Erfassung und Bewertung nachträglich eingetretener Umstände in einer den Beurkundungsinhalt verändernden – nicht der Entscheidung des Senats unterliegenden – Folgebeurkundung im standesamtlichen Fortschreibungsverfahren nach § 27 PStG .
OLG Düsseldorf (3. Zivilsenat), Beschluss vom 4.10.2018 – I-3 Wx 61/18