1. Verlangt der Auskunftsberechtigte im Rahmen eines Stufenantrags in einem Güterrechtsverfahren in der ersten Stufe Auskunft zum Anfangs-, End- und Trennungsvermögen (§ 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB), ist eine einheitliche Auskunft zu allen Stichtagen geschuldet.
2. Solange lediglich teilweise Auskunft zu einzelnen Stichtagen erteilt ist, kann der Auskunftsberechtigte eine eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der bisher erteilten Auskunft nicht verlangen.
3. Entscheidet das Amtsgericht vor der vollständigen rechtskräftigen Erledigung der Auskunftsstufe über den Antrag des Auskunftsberechtigten auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, handelt es sich um einen mangels Teilentscheidungsreife unzulässigen Teilbeschluss gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 301 ZPO, der gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO zur Aufhebung der Teilentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht berechtigt, ohne dass es eines Antrags eines Beteiligten bedarf (§ 117 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 3 ZPO).
OLG Stuttgart (17. Zivilsenat), Beschluss vom 18.03.2026 – 17 UF 5/26