Amtliche Leitsätze:
1. Der den Betreuungsplatz nachweisende Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann sich nur solange auf die Erfüllung seiner Nachweispflicht berufen, als der nachgewiesene Betreuungsplatz dem Anspruchsberechtigten für die Dauer seiner Anspruchsberechtigung auch zur Verfügung steht und tatsächlich angenommen werden kann.
2. Sinn und Zweck des für die Betreuung des Kindes bestehenden Wunsch- und Wahlrechts ist es, dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe mitzuteilen, welcher Betreuungsplatz für ein anspruchsberechtigtes Kind bestimmt werden soll, wobei dieser „Wunsch“ impliziert, dass der entsprechende Betreuungsplatz auch in Anspruch genommen werden soll.
3. Der Nachweis der Kapazitätsschöpfung setzt nicht den Nachweis voraus, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ein rechtsfehlerfreies Vergabeverfahren durchgeführt hat.
OVG Bautzen (4. Senat), Urteil vom 22.6.2018 – 4 A 1132/17