Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (hier: Verlust eines Schriftssatzes)

Amtliche Leitsätze:

1. Zur Darlegung, ein fristwahrender Schriftsatz sei zuverlässig auf den Postweg gebracht worden, muss ein Wiedereinsetzungsgesuch die organisatorischen Maßnahmen zur Abwendung typischer Fehlerquellen und deren Einhaltung im Einzelnen ausführen. Hierzu gehören insbesondere Vorkehrungen, die geeignet sind, oft unbemerkte Handhabungsfehler zuverlässig zu verhindern.

2. Zu den Anforderungen an eine Einzelanweisung.

OLG Brandenburg (4. Senat für Familiensachen), Beschluss vom 9.4.2019 – 13 UF 91/18