Die Vollstreckung aus einem einstweiligen Wohnungsüberlassungstitel gemäß § 96 Abs. 2 FamFG bleibt auch im Anschluss an eine Versöhnung der Eheleute prinzipiell möglich. Um jedoch nicht Gefahr zu laufen, dass der Titel aufgrund eines einseitigen Vortrags des Antragsgegners (Versöhnung) einstweilen aufgehoben oder dessen Vollstreckung eingestellt wird, besteht letztlich für die Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten Antrag auf Wohnungsüberlassung.
OLG Hamburg, Beschluss vom 19.08.2026 – 12 UF 101/26