Amtliche Leitsätze:
1. Begehrt ein Elternteil ausdrücklich, ein Verfahren auf Auskunftserteilung nach § 1686 BGB durchführen zu wollen, genügt für die Zulässigkeit des hierauf gerichteten Antrags, wenn Tatsachen mitgeteilt werden, die diesen Anspruch dem Grunde nach ergeben.
2. Dieser Anspruch ist nicht darauf gerichtet, Auskunft über die Vermögensverhältnisse des Kindes zu erlangen. Das Gericht ist aber infolge der Zulässigkeit des Antrags verpflichtet zu prüfen, ob die festgestellten Tatsachen die begehrte Rechtsfolge aufgrund einer anderen Tatbestandsgrundlage ergeben.
OLG Frankfurt a. M. (8. Senat), Beschluss vom 10.8.2018 – 8 UF 121/18