Zur Formwirksamkeit eines in der Schweiz geschlossenen Ehevertrages; Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle

1. Der Zulässigkeit eines im Scheidungsverbund gestellten Zwischenfeststellungsantrags zu einer der Wirksamkeit- und Ausübungskontrolle unterliegenden ehevertraglichen Unterhaltsregelung steht nicht entgegen, dass sich die maßgeblichen Lebens- und Einkommensverhältnisse nach der Entscheidung ändern können, weil sich der von dem Ehevertrag begünstigte Ehegatte auf eine entsprechende Regelung später ohne Vorwurf der Rechtsmissbrauchs berufen und diese im Rahmen eines späteren Abänderungsverfahrens nach § 238 FamFG geltend machen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2021 – XII ZB 221/19, BGHZ 229, 128).
2. Solche seit dem erstmaligen Prüfungszeitpunkt feststellbaren Entwicklungen rechtfertigen nicht nur zugunsten des von der Regelung begünstigten Ehegatten eine Neubewertung der ehevertraglichen Regelung, sondern sind konsequenterweise ebenso zugunsten des benachteiligten Ehegatten in einem späteren Abänderungsverfahren berücksichtigungsfähig.
3. Ein in der Schweiz geschlossener Ehevertrag ist nicht formnichtig im Sinne von § 125 BGB in Verbindung mit §§ 1410, § 1585c Satz 2 BGB, § § 7 Abs. 1 VersAusglG, wenn er nicht durch einen deutschen Notar beurkundet wurde, aber entsprechend den Formerfordernissen des Ortsrechts vor einem örtlichen Notar geschlossen und von zwei Zeugen wegen der auch erbrechtlichen Verfügungen mitunterzeichnet worden ist (gemäß Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB).
OLG Celle (10. Zivilsenat), Beschluss vom 26.07.2022 – 10 UF 43/22