Orientierungssätze:
1. Die Vorschrift des § 1568b Abs. 2 BGB ist auch außerhalb des Hausratsverteilungsverfahrens anwendbar. Die Verteilungsvermutung wirkt auch nach der Veräußerung des Gegenstandes fort. Denn andernfalls könnte der Regelungsgehalt der Vorschrift durch eine eigenmächtige Veräußerung der Haushaltsgegenstände durch einen Ehegatten leicht unterlaufen werden.
2. Ein Minibagger kann bei abstrakter Betrachtung sowohl ein Haushaltsgegenstand sein als auch ein Gegenstand, der ausschließlich dem persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Interessen eines Ehegattens dient. Anders als bei vielen Gegenständen, bei denen eine Nutzung für den gemeinsamen Haushalt bzw. die Hauswirtschaft naheliegend ist, ist dies bei einem Minibagger nicht der Fall. Aufschluss kann die Nutzung des Minibaggers in der Vergangenheit geben. Ein regelmäßiger, fortwährender Einsatz für familiäre Zwecke oder ein Einsatz für eine Vielzahl solcher Projekte spricht dabei für die Einordnung als Haushaltsgegenstand. Ein nicht regelmäßiger fortlaufender Einsatz des Minibaggers für lediglich ein Projekt innerhalb eines Jahres spricht dafür, dass die Freizeitgestaltung des Ehemanns für den Erwerb im Vordergrund stand und der Minibagger ein „Liebhaberobjekt“ des Ehemanns war.
OLG Hamburg (Senat), Hinweisbeschluss vom 5.6.2019 – 12 UF 37/19