Amtlicher Leitsatz:
Wenn ein Richter in einer von ihm zu entscheidenden familienrechtlichen Sache zugleich in einer eigenen familienrechtlichen Sache (hier jeweils: nachehelicher Unterhalt) Mandant des Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten ist, ist gegen ihn die Besorgnis der Befangenheit objektiv gerechtfertigt.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2018 – II-8 UF 58/15