Namensberichtigung eines eingetragenen Berechtigten
Amtlicher Leitsatz: Eine bloße Berichtigung des Namens eines eingetragenen Berechtigten betrifft dessen fehlerhafte Bezeichnung und lässt als Richtigstellung tatsächlicher Angaben seine Identität unberührt. § 22 GBO ist nicht anwendbar. Wegen …