Höhe des auf die Unterhaltsvorschusskasse übergegangenen Unterhaltsanspruchs
Amtlicher Leitsatz: Der Unterhaltsanspruch eines Kindes geht in Höhe des tatsächlich von der Unterhaltsvorschusskasse geleisteten Betrages, mithin in Höhe von 100% des Mindestunterhalts abzüglich des Kindergeldes für ein erstes Kind …