Beschwerdeberechtigung des Anzunehmenden bei der Volljährigenadoption hinsichtlich des Familiennamens
Amtlicher Leitsatz: Anders als bei der Minderjährigenadoption, bei der es der Einwilligung des Anzunehmenden bedarf (§1746 BGB), bestimmt § 1768 BGB, dass die Annahme eines Volljährigen auf Antrag des Annehmenden …