Voraussetzung für die Anordnung einer Berichtigung des Geburtsnamen
Amtliche Leitsätze: 1. Der im Geburtenregister im Einklang mit dem zum Eintragungszeitpunkt gültigen materiellen Recht richtig eingetragene Geburtsname (hier Eintrag aus 1976, betreffend das Kind, in dessen Geburtsurkunde ein Eintrag …