Kosten des Herausgabeverfahrens in Kindschaftssache
Amtliche Leitsätze: 1. Das Herausgabeverlangen (§ 1632 I BGB) dient der Durchsetzung des Aufenthalts- und des Umgangsbestimmungsrechts, nicht der Abwehr gegen die Entziehung dieser Teile der Personensorge. 2. Gegen das …