Voraussetzung für die Annahme des Härtegrundes nach dem Aufenthaltsgesetz
Amtlicher Leitsatz: Voraussetzung für die Annahme des Härtegrundes nach § 31 Abs. 2 Satz 2, 3. Alt. AufenthG (Unzumutbarkeit des weiteren Festhaltens an der ehelichen Lebensgemeinschaft) ist regelmäßig, dass der …