Voraussetzungen der Inobhutnahme
Amtlicher Leitsatz: Die Inobhutnahme ist gem. § 42 Abs. Nr. 2 SGB VIII gegenüber familiengerichtlichen Entscheidungen nachrangig. Sie kommt bei Widerspruch der Personensorgeberechtigten nur in akuten Gefährdungssituationen in Betracht, die …