Unverhältnismäßigkeit der Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge mangels Unstimmigkeiten zwischen den Eltern
Amtlicher Leitsatz: Eine Auflösung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 Abs. 1 BGB ist unverhältnismäßig und hat daher zu unterbleiben, wenn die Eltern keine unterschiedlichen Entscheidungen in kindbezogenen Belangen …