Anrechnung der tatsächlichen Kinderbetreuungsleistungen
Amtlicher Leitsatz: Tatsächliche Betreuungsleistungen über Tag und Nacht sind gemäß § 94 Abs. 4 SGB VIII auf den Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes (§94 Abs. 3 SGB VIII) anzurechnen. BVerwG …